Allgemeine Geschäftsbedingungen DMG Werbeagentur / DM GLOBAL Werbe-GmbH

Urheberschutz und Nutzungsrechte
Der an die DMG Werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urhebervertrag. Ver­trags­ge­genstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes.

Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der DMG Werbeagentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Ur­he­ber­rechts­gesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Ohne Zustimmung der DMG Werbeagentur dürfen diese Arbeiten ein­schließ­lich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Re­pro­duk­tion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

Die Werke der DMG Werbeagentur dürfen nur für die vereinbarte Nut­zungs­art und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
 
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfach­nutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind ho­no­rar­pflich­tig; sie bedürfen der Einwilligung der DMG Werbeagentur.

Die Übertragung von eingeräumten Nutzungsrechten an Dritte bedarf der Einwilligung der DMG Werbeagentur. über den Umfang der Nutzung steht der DMG Werbeagentur ein Aus­kunfts­an­spruch zu.

Honorar
Die Berechnungen der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach unserem stundensatz von 100,-- € und dem von der DMG Werbeagentur abgegebenen Angebot. eine un­ent­geltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht branchenüblich.

Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, ge­stal­te­rischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Mit­ur­he­ber­recht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das ent­spre­chende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann die DMG Werbeagentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehr­wert­steu­er zu entrichten sind.

Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
Die Änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderungen von Werkzeichnungen sowie andere Zu­satz­lei­stungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Ent­wurfs­aus­füh­rungs­arbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktion, Layoutsatz) sind zu erstatten. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.b. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nut­zungs­durchführung (Litho, Druckausführung, Versand) nimmt die DMG Werbeagentur nur aufgrund eines schriftlich erteilten Auftrages vor.

Soweit die DMG Werbeagentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Ver­wer­ters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auf­trag­ge­ber/Verwerter die DMG Werbeagentur von hieraus resultierenden Ver­bind­lich­keiten frei.

Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehr­wert­steuer zu entrichten sind.

Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
An den Arbeiten der DMG Werbeagentur werden nur Nutzungsrechte ein­ge­räumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

Originale, Daten und kopierte Daten sind nach einer angemessenen Frist an die DMG Werbeagentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwenders.

Korrektur und Produktionsüberwachung
Vor Produktionsbeginn sind der DMG Werbeagentur Korrekturmuster vor­zu­le­gen. Die Produktion wird von der DMG Werbeagentur nur aufgrund einer be­son­deren Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Ver­ein­ba­rung, so ist die DMG Werbeagentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Wei­sun­gen zu erteilen.

Haftung
Eine Haftung für die Wettbewerbs- und Zeichenrechtliche Zulässigkeit unserer Arbeiten wird von der DMG Werbeagentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auf­trag­geber/Verwerter. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die DMG Werbeagentur, stellt er diese von der Haftung frei.

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der DMG Werbeagentur nicht ausgeschlossen.

Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind der DMG Werbeagentur mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die die DMG Werbeagentur im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

Gestaltungsfreiheit
Für die DMG Werbeagentur besteht im Rahmen des Auftrags Ge­stal­tungs­frei­heit.

Die DMG Werbeagentur überlassenen Vorlagen (z.b. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet, dass der Auf­trag­ge­ber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der DMG Werbeagentur.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die un­wirk­same Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich erfüllt.